Fragen und Antworten

Wohin wende ich mich, wenn ich staatliche Opferhilfeleistungen beanspruchen möchte?

Wir empfehlen Ihnen, sich zuerst an die Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel (Telefon 061 205 09 10 / FAX 061 205 09 11) zu wenden. Diese leistet Soforthilfe und vermittelt, wenn nötig, ärztlichen und juristischen Beistand. Die Beratungsstelle hilft Ihnen zudem, Ihre Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gegenüber unserer Behörde (ASB) geltend zu machen.

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Wie lange habe ich Zeit, ein Gesuch einzureichen?

Um einen Anspruch geltend machen zu können, müssen die Gesuche innert folgender Frist eingereicht werden (Art. 25 OHG):

1. Ordentliche Frist

Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen müssen innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Straftat verübt worden ist, angemeldet werden (Art. 25 Abs. 1 OHG). Danach besteht kein Anspruch mehr.

2. Sonderregelungen

Einige Delikte an Kindern unter 16 Jahren lösen eine Frist bis zum vollendeten 25. Altersjahr aus (Art. 25 Abs. 2 OHG). Dazu gehören u.a.:

  • Vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuches [StGB])
  • Mord (Art. 112 StGB)
  • Totschlag (Art. 113 StGB)
  • Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
  • Sexuelle Handlungen (Art. 187 StGB)
  • Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
  • Vergewaltigung (Art. 190 StGB)
  • Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB)

Die gleiche Frist gilt bei sexuellen Handlungen mit Kindern über 16 Jahren, die vom Täter oder der Täterin durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig sind (Art. 188 StGB).

3. Zusätzliche Frist bei einem Adhäsionsverfahren

Schliesslich können Opfer, die ihre Zivilansprüche vor Ablauf der opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist im Strafverfahren geltend gemacht haben, auch noch innert eines Jahres nach endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder über die Einstellung des Verfahrens ein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung einreichen (Art. 25 Abs. 3 OHG).

Straftaten vor dem 1. Januar 2007

Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem 1. Januar 2007 verübt worden sind, müssen innert zwei Jahren nach der Straftat bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Straftat verübt worden ist, angemeldet werden. Danach besteht kein Anspruch mehr (Art. 16 Abs. 3 aOHG).

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Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich staatliche Entschädigungs- und/oder Genugtuungsleistungen?

Die erlittenen Verletzungen müssen im direkten Zusammenhang mit einer Straftat stehen. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie keine oder ungenügende Leistungen von Dritten (Täter/innen, Versicherungen usw.) erhalten können.

Der Entschädigungsanspruch ist abhängig von Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Höhe begrenzt (Art. 4 aOHG: CHF 100'000.00, Art. 20 Abs. 3 OHG: CHF 120'000.00). Entschädigungen unter CHF 500.00 werden keine ausgerichtet. Genugtuungsleistungen für erlittenes schweres Unrecht werden unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen erbracht. Seit dem 1. Januar 2009 gilt neu für die Genugtuung ein Höchstbetrag. Er beträgt CHF 70'000.00 für das Opfer und CHF 35'000.00 für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 OHG).

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Was ist der Unterschied zwischen Entschädigung und Genugtuung?

Entschädigung wird geleistet zur Deckung eines materiellen Schadens (z.B. Erwerbsausfall, Versorgerschaden, Bestattungskosten).

Genugtuung soll den sogenannten immateriellen Schaden decken (z.B. psychische Leiden, erlittene Ängste und Schmerzen).

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Wie hoch ist die Entschädigung und/oder Genugtuung?

Entschädigungsleistungen sind sowohl nach unten als auch nach oben begrenzt. Bei Straftaten, die ab dem 1. Januar 2009 verübt wurden, werden Entschädigungen unter CHF 500.00 nicht ausgerichtet; die obere Entschädigungsgrenze liegt bei CHF 120'000.00 (Art. 20 Abs. 3 OHG).

Wurde die Straftat vor dem 1. Januar 2009 verübt, kommt das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) zur Anwendung; die Obergrenze der Entschädigung beträgt CHF 100'000.00 bzw. die Untergrenze CHF 500.00.

Bei Genugtuungsleistungen für erlittenes schweres Unrecht gilt für Straftaten ab dem 1. Januar 2009 ein Höchstbetrag. Er beträgt CHF 70'000.00 für das Opfer und CHF 35'000.00 für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 OHG).

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