Haben Sie Anspruch auf opferhilferechtliche Genugtuung?

Sind Sie als Opfer durch eine Straftat besonders schwer betroffen, könnten Sie eine Genugtuung durch die Opferhilfe erhalten. Es geht hierbei insbesondere um Straftaten wie

  • Körperverletzung, Tötung
  • Raub
  • Häusliche Gewalt
  • Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Ausbeutung
  • Freiheitsberaubung, Geiselnahme
  • Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Todesfolge

Nach dem Tod eines Opfers haben dessen nächste Angehörige einen Anspruch auf eine Genugtuung.

Die Genugtuung ist ein Schmerzensgeld und eine Wiedergutmachung für das erlittene seelische Leid. Damit leistet der Staat einen Solidaritätsbeitrag und anerkennt die schwierige Situation von Ihnen als Opfer von Gewalt oder als Angehörige eines Opfers.

Ein Anspruch auf Genugtuung besteht, wenn

  1. die Straftat in der Schweiz verübte wurde
  2. Sie eine schwere Beeinträchtigung erlitten haben
  3. Diese Beeinträchtigung zu einer dauernden Schädigung oder zu einem lange dauernden Heilungsprozess (z.B. Spitalaufenthalt) führen oder geführt haben. Schwere psychische Beeinträchtigungen oder posttraumatische Störungen können ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung begründen.

Kein Anspruch besteht bei nur leichten Verletzungen (z.B. Prellungen) oder bei einem vorübergehenden psychischen Stresszustand und wenn Andere (z.B. Krankenkassen oder Versicherungen) für die Schäden aufkommen.

Wieviel Geld können Sie erwarten?

Die Höhe der Genugtuung wird für jedes Gesuch individuell bemessen. Insbesondere wird der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz berücksichtigt.

Die Genugtuung der Opferhilfe 

  • wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen
  • ist ein Solidaritätsbeitrag der Allgemeinheit und entspricht daher nicht dem Betrag, den die Täterschaft zahlen müsste
  • wird unabhängig von der Genugtuung im Strafurteil bemessen
  • beträgt maximal 70'000 Franken für Opfer und 35'000 Franken für Angehörige
  • wird bei Wohnsitz im Ausland, den dort allenfalls tieferen Lebenshaltungskosten angepasst
  • wird nur bezahlt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (z.B. Integritätsentschädigung der Unfallversicherung)
  • wird nicht verzinst
  • kann bei einem Mitverschulden des Opfers herabgesetzt oder sogar verweigert werden.
  • Der Anspruch auf Genugtuung wird unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen bemessen. 

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