Haben Sie Anspruch auf opferhilferechtliche Entschädigung?

Die Entschädigung durch die Opferhilfe deckt den materiellen Personenschaden als direkte Folge einer in der Schweiz verübten Straftat. Es geht hierbei insbesondere um Straftaten wie

  • Körperverletzung, Tötung
  • Raub
  • Häusliche Gewalt
  • Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Ausbeutung
  • Freiheitsberaubung, Geiselnahme
  • Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Todesfolge

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Straftat durch Verletzung oder Tod zu materiellen Schäden führt, wie zum Beispiel

  • Erwerbsausfälle
  • Todesfallkosten wie z.b. Bestattungskosten
  • Haushalt- und Betreuungsschäden, wenn der Schaden zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führt.

Kein Anspruch besteht bei reinen Sach- und Vermögensschaden, wie etwa ein kaputtes Smartphone oder gestohlenes Bargeld.

Wieviel Geld können Sie erwarten?

Die Entschädigung der Opferhilfe 

  • ist abhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen
  • wird unabhängig vom Schadenersatz im Strafurteil bemessen
  • beträgt mindestens 500 und maximal 120'000 Franken
  • wird nur bezahlt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution (z.B. Taggeld oder Rente von Versicherung) keine oder keine genügende Leistung erbringt
  • wird nicht verzinst
  • kann bei einem Mitverschulden des Opfers herabgesetzt oder sogar verweigert werden.
     

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