Wie lange haben Sie Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen?

Sie müssen einen Anspruch auf Entschädigung und/oder Genugtuung innerhalb von 5 Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat anmelden.

Sind Sie noch nicht sicher, ob Sie ein Gesuch einreichen wollen? Stellen Sie ein vorsorgliches Gesuch zur Fristwahrung (PDF). Damit unterbrechen Sie die Fristen und können das begründete Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt stellen.

Sonderregelungen

  • Für einige Straftaten an Kindern unter 16 Jahren gilt eine längere Frist bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
    Dazu gehören insbesondere:
    • Vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung
    • Sexuelle Handlungen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
    • Förderung der Prostitution 

Die gleiche Frist gilt bei sexuellen Handlungen mit Kindern über 16 Jahren, die vom Täter oder der Täterin zum Beispiel durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis abhängig sind. 

  • Zusätzliche Frist nach einem Strafverfahren: Haben Sie Ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor Ablauf der oben erwähnten Fristen bereits in einem Strafverfahren geltend gemacht? Dann können Sie noch innerhalb eines Jahres ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder über die Einstellung des Verfahrens ein Gesuch bei der Opferhilfe einreichen. 

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Nach Ablauf dieser Fristen haben Sie keinen Anspruch mehr. Für die Leistungen Ihrer Beratungsstelle gelten diese Fristen nicht.