Fragen & Antworten

Wie komme ich zu Prämienverbilligungen?

Sie müssen beim Amt für Sozialbeiträge einen einmaligen schriftlichen Antrag stellen. Danach muss der Antrag nicht mehr jedes Jahr erneuert werden, sofern sich nichts an Ihrer persönlichen und finanziellen Situation verändert. Das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Formulare & Merkblätter als Download.

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Ab wann ist der Kanton Basel-Stadt bei Zuzügerinnen und Zuzügern aus der Schweiz für die Prämienverbilligung zuständig?

Der Kanton Basel-Stadt ist erst ab dem 1. Januar des auf den Zuzug folgenden Kalenderjahres zuständig. Stellen Sie deshalb Ihren Antrag am besten im November oder Dezember des Jahres, in welchem Sie nach Basel gezogen sind.

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Gibt es einen rückwirkenden Anspruch auf Prämienverbilligung?

Der Anspruch beginnt im Monat nach Einreichung des Antrags. Es können keine rückwirkenden Beiträge geltend gemacht werden.

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Wie werden junge Erwachsene in Ausbildung in der Prämienverbilligung behandelt?

Bei in Erstausbildung stehenden Personen unter 25 Jahren sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern massgebend. Nur wenn die unterstützenden Eltern Anspruch auf Prämienverbilligung haben, sind auch deren in Ausbildung stehende Kinder beitragsberechtigt.

Bei geschiedenen Eltern (gemeinsames Sorgerecht) ist in der Regel das Einkommen des  Elternteils massgebend, bei welchem das Kind angemeldet ist.

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Wie werden Konkubinatspaare (gefestigte Lebensgemeinschaften) bei der Prämienverbilligung behandelt?

Mit gemeinsamen Kindern
Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern werden wie Verheiratete behandelt.

Ohne gemeinsame Kinder
Konkubinatspaare ohne gemeinsame Kinder werden nach fünfjähriger Lebensgemeinschaft (unter Umständen auch früher) wie Verheiratete behandelt.

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Wie wird das Einkommen aus AHV/IV und Pensionen berechnet?

Alle Renten werden zu 100 Prozent angerechnet.

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Wie wird das Vermögen bei der Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigt?

Das Vermögen über dem Freibetrag wird zu 10 Prozent als Einkommen angerechnet. Die Freibeträge liegen bei 37'500 Franken für eine Einzelperson und bei 60'000 Franken für Paare. Pro Kind der wirtschaftlichen Haushaltseinheit erhöht sich der Betrag um jeweils 15'000 Franken.

Beispiel: 3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene, 1 Kind)

Vermögen  92'000 Franken
Freibetrag  75'000 Franken
(60'000 Franken plus  15'000 Franken)
Vermögen über den Freibetrag  17'000 Franken
Anrechenbarer Vermögensanteil  1'700 Franken
(10 Prozent von 17'000 Franken)

Vermögenserträge über dem Freibetrag von 500 Franken werden als Einkommen angerechnet.

Vermögensertrag  850 Franken (Zins)
Freibetrag  500 Franken
Anrechenbarer Vermögensertrag  350 Franken

 

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Wie werden Liegenschaften berücksichtigt?

Liegenschaften werden pauschal mit 25 Prozent vom Steuerwert als Vermögen berücksichtigt. Hypothekarschulden und Liegenschaftunterhaltskosten sind nicht abziehbar.

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