Fragen & Antworten
Wie komme ich zu Prämienverbilligungen?
Sie müssen beim Amt für Sozialbeiträge einen einmaligen schriftlichen Antrag stellen. Danach muss der Antrag nicht mehr jedes Jahr erneuert werden, sofern sich nichts an Ihrer persönlichen und finanziellen Situation verändert. Das Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Formulare & Merkblätter als Download.
Ab wann ist der Kanton Basel-Stadt bei Zuzügerinnen und Zuzügern aus der Schweiz für die Prämienverbilligung zuständig?
Der Kanton Basel-Stadt ist erst ab dem 1. Januar des auf den Zuzug folgenden Kalenderjahres zuständig. Stellen Sie deshalb Ihren Antrag am besten im November oder Dezember des Jahres, in welchem Sie nach Basel gezogen sind.
Gibt es einen rückwirkenden Anspruch auf Prämienverbilligung?
Der Anspruch beginnt im Monat nach Einreichung des Antrags. Es können keine rückwirkenden Beiträge geltend gemacht werden.
Wie werden junge Erwachsene in Ausbildung in der Prämienverbilligung behandelt?
Bei in Erstausbildung stehenden Personen unter 25 Jahren sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern massgebend. Nur wenn die unterstützenden Eltern Anspruch auf Prämienverbilligung haben, sind auch deren in Ausbildung stehende Kinder beitragsberechtigt.
Bei geschiedenen Eltern (gemeinsames Sorgerecht) ist in der Regel das Einkommen des Elternteils massgebend, bei welchem das Kind angemeldet ist.
Wie werden Konkubinatspaare (gefestigte Lebensgemeinschaften) bei der Prämienverbilligung behandelt?
Mit gemeinsamen Kindern
Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern werden wie Verheiratete behandelt.
Ohne gemeinsame Kinder
Konkubinatspaare ohne gemeinsame Kinder werden nach fünfjähriger Lebensgemeinschaft (unter Umständen auch früher) wie Verheiratete behandelt.
Wie wird das Einkommen aus AHV/IV und Pensionen berechnet?
Alle Renten werden zu 100 Prozent angerechnet.
Wie wird das Vermögen bei der Berechnung der Prämienverbilligung berücksichtigt?
Das Vermögen über dem Freibetrag wird zu 10 Prozent als Einkommen angerechnet. Die Freibeträge liegen bei CHF 37'500.00 für eine Einzelperson und bei CHF 60'000.00 für Paare. Pro Kind der wirtschaftlichen Haushaltseinheit erhöht sich der Betrag um jeweils CHF 15'000.00.
Beispiel: 3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene, 1 Kind)
Vermögen | CHF 92'000.00 |
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Freibetrag | CHF 75'000.00 (CHF 60'000.00 plus CHF 15'000.00) |
Vermögen über den Freibetrag | CHF 17'000.00 |
Anrechenbarer Vermögensanteil | CHF 1'700.00 (10% von CHF 17'000.00) |
Vermögenserträge über dem Freibetrag von CHF 500.00 werden als Einkommen angerechnet.
Vermögensertrag | CHF 850.00 (Zins) |
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Freibetrag | CHF 500.00 |
Anrechenbarer Vermögensertrag | CHF 350.00 |
Wie werden Liegenschaften berücksichtigt?
Liegenschaften werden pauschal mit 25 Prozent vom Steuerwert als Vermögen berücksichtigt. Hypothekarschulden und Liegenschaftunterhaltskosten sind nicht abziehbar.