Wie wird die Prämienverbilligung berechnet?

Die Höhe der Prämienverbilligung ist abhängig vom Einkommen, dem Vermögen und der Anzahl Personen im Haushalt.

Für die Abklärung des Anspruchs wird der wirtschaftliche Haushalt bestimmt und die Einkommens- und Vermögenssituation abgeklärt.

Wirtschaftliche Haushalteinheit

Zur massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit zählen

  • der/die Antragsteller/in
  • der/die Ehepartner/in
  • der/die Partner/in einer registrierten Partnerschaft
  • der/die im gemeinsamen Haushalt lebende Konkubinatspartner/in mit gemeinsamen Kindern
  • der/die Konkubinatspartner/in nach fünfjähriger Lebensgemeinschaft (unter Umständen auch früher)
  • minderjährige Kinder
  • volljährige Kinder bis 25 Jahre in Erstausbildung - unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben.

Ist die antragstellende Person minderjährig oder volljährig, in Erstausbildung und unter 25 Jahren, bestimmt sich deren Haushaltseinheit gemäss der Haushaltseinheit der Eltern, sofern die antragstellende Person:

  • weder verheiratet, getrennt, geschieden oder verwitwet ist, noch in einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft lebt,
  • keine Kinder hat.

Detaillierte Angaben zur Zurechnung zur Haushaltseinheit finden Sie in der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfabhängigen Sozialleistungen (SoHaV)

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Einkommenssituation

Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus der Summe aller Einkünfte der Haushaltseinheit plus allfälligen Beiträgen aus vorgelagerten Leistungen (Alimentenbevorschussung, Ergänzungsleistungen/Beihilfen, Ausbildungsbeiträge, Mietzinsbeiträge des Bundes WEG und Mietzinsbeiträge) gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG).

  • Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit:
    • Erwerbseinkünfte abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
    • Erwerbsersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Mutterschaft
    • Kranken-, Unfall- und Invalidentaggelder
  • Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
    • Gewinn gemäss Steuerverfügung

Auf Erwerbseinkünfte von Kindern in Erstausbildung gibt es einen Freibetrag in der Höhe von 12'000 Franken pro erwerbstätiges Kind.

Wenn ein Verzicht auf Erwerbseinkommen angenommen wird, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt: Informationsblatt zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (PDF, 23 KB).

Relevant für die Berechnung sind zudem:

  • Die Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen; bei Liegenschaften der Eigenmietwert (selbsbewohnt) bzw. der Mietertrag (fremdvermietet)
  • Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV
  • Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen usw.)
  • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart), es sei denn, die anspruchsberechtigte Person kann nachweisen, dass eine Eintreibung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge trotz erheblichen Inkassobemühungen erfolglos blieb und kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht
  • Vermögensanteil: Das Vermögen über dem Freibetrag wird zu 10 Prozent als Einkommen angerechnet. Die Freibeträge liegen bei  37'500 Franken für eine Einzelperson und bei 60'000 Franken für Paare. Pro Kind der wirtschaftlichen Haushaltseinheit erhöht sich der Betrag um jeweils 15'000 Franken.
  • Beiträge der Alimentenbevorschussung
  • Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV
  • Ausbildungsbeiträge
  • Mietzinsbeiträge des Bundes (WEG)
  • Mietzinsbeiträge für Familien (MBG)

Die vollständigen und detaillierten Angaben zur Einkommenssituation, finden Sie in der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfabhängigen Sozialleistungen (SoHaV).

Für die Beitragsberechnung ist die aktuellste Steuerveranlagung massgebend. Weicht die Einkommens- und Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder Neuberechnung um mindestens 20 Prozent von der letzten Steuerveranlagung ab, basiert die Berechnung auf der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation (hochgerechnet auf ein Jahr). Die Beiträge werden erstmals für den Monat nach Einreichung des Antrags ausgerichtet.

Die Information zur Beitragshöhe entnehmen Sie bitte der Einkommenstabelle. Für Haushalte mit mehr als acht Personen ist diese Tabelle um jeweils 4'000 Franken  pro weitere Person zu ergänzen.

Einkommenstabelle (PDF, 57 KB)

Beispiel Vermögensanrechnung 3-Personen-Haushalt (2 Erwachsene, 1 Kind)

Vermögen  92'000 Franken
Freibeitrag  75'000 Franken
(60'000 Franken plus 15'000 Franken)
Vermögen über den Freibetrag  17'000 Franken
Anrechenbarer Vermöensanteil  1'700 Franken
(10 Prozent von 17'000 Franken)

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Wann werden Veränderungen des Einkommens oder der Familienverhältnisse berücksichtigt?

Grundsätzlich erfolgt eine Neuberechnung automatisch beim Vorliegen einer neuen Steuerveranlagung. Falls sich Ihre finanzielle Situation (hochgerechnet auf ein Jahr) im Laufe des Kalenderjahres um mindestens 20 Prozent verändert und länger andauert als drei Monate, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich zu melden. Diese Änderung wird ab dem 1. Tag des vierten Monats ab Eintritt der Veränderung berücksichtigt.

Eine Veränderung der wirtschaftlichen Haushaltseinheit wird ab dem Monat des Eintritts der Veränderung berücksichtigt.

Übersteigt das massgebliche Einkommen die Einkommensobergrenze, erlischt der Anspruch ab dem Monat des Eintritts der Veränderung.

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