EL-Berechnung ab 1.01.2024

Ablauf der Übergangsfrist nach der EL-Reform

Am 1. Januar 2024 läuft die dreijährige Übergangsfrist nach Inkrafttreten der EL-Reform ab. Dies kann zur Folge haben, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen kleiner wird oder ganz wegfällt. Zögern Sie nicht bei Fragen oder Unklarheiten mit uns in Kontakt asb@bs.ch zu treten. Folgende Gründe können zu einem geringeren Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder sogar zum Wegfall des Anspruchs führen:

Krankenkassenprämie

Es wird die tatsächliche Krankenkassenprämie als Ausgabe berücksichtigt, jedoch maximal bis zur Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie (für das Jahr 2023: 629 Franken pro Monat). Haben Sie eine günstigere Krankenkassenprämie führt dies zu weniger Ergänzungsleistungen. Die Prämienbeiträge werden den Krankenkassen direkt ausbezahlt.

Vermögensschwelle

Liegt Ihr Vermögen über der Vermögensschwelle, entfällt Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2024. Sollte Ihr Vermögen die Beträge der Vermögensschwelle unterschreiten, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt asb@bs.ch auf. Beachten Sie hierzu bitte, dass auch Vermögen, auf das verzichtet worden ist, bei der Berechnung der Vermögensschwelle berücksichtigt wird (Art. 9a und Art. 11a ELG, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV).

 
Vermögensschwelle
Einzelpersonen 100'000 Franken
Ehepaare 200'000 Franken
Kinder   50'000 Franken

Der Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden nicht zum Vermögen hinzugezählt.

Vermögensfreibeträge

Haben Sie Vermögen, dass unterhalb der Vermögensschwelle jedoch oberhalb des Vermögensfreibetrages liegt, wird dieses zu den Einnahmen dazugezählt. Es gelten folgende Vermögensfreibeträge:

Personen
Einzelpersonen 30'000 Franken
Ehepaare 50'000 Franken
Kinder 15'000 Franken
Liegenschaften
Selbstbewohnte Liegenschaften 112'500 Franken
wenn ein Ehegatte im Heim/Spital lebt  300'000 Franken

Vermögensverzicht

Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne Gegenleistung verschenkt wurde (Schenkung). Es wird auch die grosse Abnahme von Vermögen als Verzicht angerechnet, wenn Vermögen (siehe Tabelle unten) ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (siehe Liste unten) verbraucht wurde.

Vermögen Grenzwert pro Jahr  
<100'000 Franken 10'000 Franken
>100'000 Franken 10 Prozent

Der Betrag, welcher den Grenzwert übersteigt, wird als Vermögensverzicht angerechnet und behandelt, wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre.

Wichtige Gründe für einen Vermögensverbrauch

  • Ausgaben zum Erhalt von Liegenschaften
  • Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung Zahnarztkosten
  • Gewinnungskosten bei Erwerbseinkommen
  • Aus- und Weiterbildungen

Anrechnung Erwerbseinkommen des Ehegatten / der Ehegattin

Bei der EL-Berechnung wird das Erwerbseinkommen des Ehegatten resp. der Ehegattin ohne IV- oder AHV-Rente nach Abzug eines Freibetrags von 1‘500 Franken pro Jahr zu 80 Prozent als Einnahme berücksichtigt.

 

 

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