Versicherungsobligatorium

Versicherungspflicht in der Schweiz

Wenn Sie in der Schweiz Wohnsitz haben oder als Ausländer/in im Besitz einer  Aufenthaltsbewilligung sind, müssen Sie sich in der Schweiz obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichern. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Das Gesuch ist innert drei Monaten zu stellen (siehe unten). Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie im Antrags- und Informationsformular für Zuzüger/innen, das auch in französischer und englischer Sprache zur Verfügung steht:

GE KVG Zuziehende D

GE KVG Zuziehende E

GE KVG Zuziehende F

Wer in der Schweiz wohnhaft ist, muss auch seine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen.

Wer keine Krankenversicherung abschliesst, trägt das Risiko, im Krankheitsfalle die Behandlungskosten selbst tragen zu müssen.

Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge (ASB) zuständig. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht nachkommen, werden vom ASB einem Krankenversicherer zugewiesen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG beantwortet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt Fragen zum Versicherungsobligatorium und bearbeitet die Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht. Für die Bearbeitung eines Gesuchs wird ab 1. Februar 2019 ein Durchführungskostenbeitrag von 75 Franken erhoben. Ihr Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung stellen Sie bitte direkt online über www.kvg.org.

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Spezielle Bestimmungen für Grenzgänger/innen

Infolge des Erwerbsortsprinzips ist grundsätzlich jeder Grenzgänger in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich haben aber die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz mittels eines fristgerecht eingereichten schriftlichen Gesuchs befreien zu lassen. Mit der Ausübung des Optionsrechts bleiben sie und die nichterwerbstätigen Familienangehörigen weiterhin im Wohnstaat versichert.

Wie ist das Vorgehen? Wer Grenzgänger im Kanton Basel-Stadt ist, muss das schriftliche Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht innert drei Monaten ab Beginn der Grenzgängerbewilligung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einreichen. Für die Bearbeitung eines Gesuchs wird ab 1. Februar 2019 ein Durchführungskostenbeitrag von 75 Franken erhoben. Ihr Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung stellen Sie bitte direkt online über www.kvg.org.

Französische Grenzgänger haben zwingend das Formular „Choix du système d’assurance-maladie“ zu verwenden, welches von der CPAM visiert werden muss. Sie finden das Formular als Download auf der Homepage der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Seit dem 01. Juni 2014 können sich französische Grenzgänger nur noch in der staatlichen Krankenversicherung (sécurité sociale) versichern, der Abschluss einer privaten Versicherung ist nicht mehr möglich.

Auswirkungen der Befreiung? Mit fristgerechter Ausübung des Optionsrechts haben Sie sich definitiv und unwiderrufbar für das Krankenversicherungssystem Ihres Wohnlandes entschieden. Sie können das Optionsrecht somit nur einmalig bei Aufnahme oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit (nach Arbeitslosigkeit) in der Schweiz, bei Wohnsitznahme in einem EU-Land mit Optionsrechtgewährung und beim Wechsel vom Status des Erwerbstätigen in den Status als Rentner ausüben.

Falls bisher noch nicht ausgeübt - neues Optionsrecht „Heirat / Geburt“ für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich und Italien: Personen mit Wohnsitz in diesen Ländern, welche das Optionsrecht bisher nicht ausgeübt haben, haben ein einmaliges neues Optionsrecht bei neuen Familienangehörigen (Heirat, Geburt). Das Gesuch ist innert drei Monaten ab dem Ereignis schriftlich zu stellen. Gemäss der Information vom 16. Dezember 2016 des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) haben Personen, welche das Optionsrecht schon ausgeübt haben, kein neues Optionsrecht, sie können sich also nicht mehr in der Schweiz KVG-versichern.

Spezielles Optionsrecht für deutsche nichterwerbstätige Familienangehörige: Nicht erwerbstätige Familienangehörige von Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland haben die Möglichkeit, sich in Deutschland zu versichern, auch wenn die erwerbstätige Person der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstellt ist.

GE KVG Grenzgänger D

GE KVG Grenzgänger F

 

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Amtliche Zuweisung an einen Schweizer Versicherer

Falls das Amt für Sozialbeiträge bei einer Person feststellt, dass diese weder im Wohnland noch in der Schweiz versichert ist, so erfolgt eine Zuweisung an einen Schweizer Versicherer. Grenzgänger/innen, die zu einer neuen Versicherung wechseln, haben sicherzustellen, dass keine zeitliche Versicherungslücke entsteht. Andernfalls tragen sie das Risiko, im Krankheitsfalle die Behandlungskosten selbst übernehmen zu müssen.

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