Wie wird der Familienmietzinsbeitrag berechnet?

Die Höhe des Familienmietzinsbeitrags ist abhängig von Einkommen, Vermögen, Mietzins, Zimmerzahl und Anzahl Personen im Haushalt. Für die Abklärung des Anspruchs wird der wirtschaftliche Haushalt bestimmt und die Einkommens- und Vermögenssituation abgeklärt.

Wirtschaftliche Haushaltseinheit

Zur massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit zählen

  • der/die Antragsteller/in
  • der/die Ehepartner/in
  • der/die Partner/in einer registrierten Partnerschaft
  • der/die im gemeinsamen Haushalt lebende Konkubinatspartner/in mit gemeinsamen Kindern
  • der/die Konkubinatspartner/in nach fünfjähriger Lebensgemeinschaft (unter Umständen auch früher)
  • minderjährige Kinder
  • volljährige Kinder bis 25 Jahre in Erstausbildung - unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben.

Ist die antragstellende Person minderjährig oder volljährig, in Erstausbildung und unter 25 Jahren, bestimmt sich deren Haushaltseinheit gemäss der Haushaltseinheit der Eltern, sofern die antragstellende Person:

  • weder verheiratet, getrennt, geschieden oder verwitwet ist, noch in einer registrierten Partnerschaft oder einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft lebt,
  • keine Kinder hat.

Detaillierte Angaben zur Zurechnung zur Haushaltseinheit finden Sie in der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) (PDF, 86 KB).

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Einkommenssituation

Das massgebliche Einkommen setzt sich zusammen aus der Summe aller Einkünfte der Haushaltseinheit (anrechenbares Einkommen) plus allfälligen Beiträgen aus vorgelagerten Leistungen (Alimentenbevorschussung, Ergänzungsleistungen/Beihilfen, Ausbildungsbeiträge und Familienmietzinsbeiträge des Bundes WEG) gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG).

  • Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit:
    • Erwerbseinkünfte (Nettoeinkommen II gemäss Lohnausweis)
    • Erwerbsersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Mutterschaft
    • Kranken-, Unfall- und Invalidentaggelder
  • Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
    • Gewinn gemäss Steuerverfügung

Auf Erwerbseinkünfte von Kindern in Erstausbildung gibt es einen Freibetrag in der Höhe von 12'000 Franken pro erwerbstätiges Kind.

Bei freiwilligem Verzicht auf Erwerbseinkommen kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt:

Informationsblatt zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (PDF, 23 KB)

Relevant für die Berechnung sind zudem:

  • die Summe aller Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen; bei Liegenschaften der Eigenmietwert (selbstbewohnt) bzw. der Mietertrag (fremdvermietet)
  • Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV
  • Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen usw.)
  • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart), es sei denn, die anspruchsberechtigte Person kann nachweisen, dass eine Eintreibung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge trotz erheblichen Inkassobemühungen erfolglos blieb und kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht
  • Vermögensanteil: Das Vermögen über dem Freibetrag wird zu 10 Prozent als Einkommen angerechnet. Die Freibeträge liegen bei 37'500 Franken für eine Einzelperson und bei 60'000 Franken für Paare. Pro Kind der wirtschaftlichen Haushaltseinheit erhöht sich der Betrag um jeweils 15'000 Franken.
  • Beiträge der Alimentenbevorschussung
  • Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV/IV
  • Ausbildungsbeiträge
  • Familienmietzinsbeiträge des Bundes (WEG)

Die vollständigen und detaillierten Angaben zur Einkommenssituation finden Sie in der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfabhängigen Sozialleistungen (SoHaV) (PDF, 86 KB).

Für die Beitragsberechnung ist die aktuellste Steuerveranlagung massgebend. Weicht die Einkommens- und Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragsstellung um mindestens 20 Prozent von der letzten Steuerveranlagung ab, basiert die Berechnung auf der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation. Die Beiträge werden erstmals für den Monat nach Einreichung des Antrags ausgerichtet.

Um Familienmietzinsbeiträge zu erhalten, dürfen gewisse Einkommensgrenzen, die von der Haushaltsgrösse abhängen, nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenzen sind aus der Beitragstabelle (PDF, 32 KB) ersichtlich.

Wie funktioniert die Auszahlung?

Mietbeiträge werden auf das von Ihnen auf dem Antragsformular angegeben Konto ausbezahlt. Die Auszahlungen erfolgen monatlich jeweils zwischen dem 20. und 25. des laufenden Monats.

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