Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe und/oder Alimentenbevorschussung?

Folgende Grundvoraussetzungen müssen erfüllt werden, damit Sie Anspruch auf Inkassohilfe und/oder Alimentenbevorschussung haben.

  • Ihr/e Ex-Partner/in bezahlt die Unterhaltsbeiträge nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder gar nicht.
  • Die unterhaltsberechtigte Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Für die Bevorschussung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass sich das unterhaltsberechtigte Kind dauernd in der Schweiz aufhält.
  • Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel vor: ein Gerichtsurteil, eine gerichtliche Verfügung oder ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, vormals Vormundschaftsbehörde) genehmigter Unterhaltsvertrag.
  • Als Antragsteller/in bevollmächtigen Sie das Amt für Sozialbeiträge, Massnahmen zur Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen einzuleiten und Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht einzureichen. Durch die Bevollmächtigung zur Unterbeauftragung haben wir die Möglichkeit, Alimente auch im Ausland geltend zu machen oder bei Bedarf Rechtsanwältinnen und -anwälte einzuschalten.

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Inkassohilfe wird geleistet für Unterhaltsansprüche

  • von minderjährigen Kindern auf Gesuch des obhutsberechtigten Elternteils;
  • von jungen Erwachsenen bis zum Abschluss der Ausbildung;
  • von geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegattinnen und Ehegatten bzw. von in getrennter oder aufgelöster eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Partnern.

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Bevorschussung

Die Unterhaltsansprüche von minderjährigen und von volljährigen Kindern in Erstausbildung bis zum 25. Altersjahr können auf Antrag bevorschusst werden, sofern folgende weiteren Bedingungen und Vorschriften erfüllt sind:

  • Die Unterhaltsforderung wird an den Kanton Basel-Stadt abgetreten.
  • Kinder- und Ausbildungszulagen werden nicht bevorschusst.
  • Der Anspruch entsteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch gestellt wurde, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Der Anspruch erlischt, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Die Vorschüsse werden in der Regel für maximal 18 Monate im Voraus bewilligt. Danach wird der Anspruch überprüft und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für weitere 18 Monate bewilligt.
  • Die Bevorschussung ist eine subsidiäre, das heisst ergänzende Hilfe. So bewilligen wir keine Vorschüsse, falls Sie bereits finanzielle Unterstützung erhalten oder in der Lage sind, den Unterhalt aus eigenen Mitteln oder durch eigene Arbeit zu bestreiten.
  • Soweit es zumutbar ist, erwarten wir von Ihnen Hilfeleistungen bei der Geltendmachung der bevorschussten Beträge.
  • Änderungen in den persönlichen und/oder finanziellen Verhältnissen sind der Bevorschussungsstelle umgehend zu melden. Die gesuchstellende Person verpflichtet sich, unrechtmässig erhaltene Vorschüsse zurückzuerstatten.

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Auszahlungstermine

Die Alimentenbevorschussung wird monatlich ausbezahlt. Im Gegensatz zu Lohnzahlungen wird die Alimentenbevorschussung im Voraus bezahlt.

Die genauen Auszahlungstermine für das aktuelle Jahr entnehmen Sie bitte nachfolgender Tabelle:  

   
Montag 2. Januar 2023
Mittwoch 1. Februar 2023
Mittwoch 1. März 2023
Montag 3. April 2023
Dienstag 2. Mai 2023
Donnerstag 1. Juni 2023
Montag 3. Juli 2023
Mittwoch 2. August 2023
Freitag 1. September 2023
Montag 2. Oktober 2023
Mittwoch 1. November 2023
Freitag 1. Dezember 2023

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