Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe und/oder Alimentenbevorschussung?
Folgende Grundvoraussetzungen müssen erfüllt werden, damit Sie Anspruch auf Inkassohilfe und/oder Alimentenbevorschussung haben.
- Ihr/e Ex-Partner/in bezahlt die Unterhaltsbeiträge nicht, unvollständig oder verspätet.
- Die unterhaltsberechtigte Person hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt und hält sich dauernd in der Schweiz auf.
- Es liegt ein vollstreckbarer Rechtstitel vor: ein Gerichtsurteil, eine gerichtliche Verfügung oder ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, vormals Vormundschaftsbehörde) genehmigter Unterhaltsvertrag.
- Als Antragsteller/in bevollmächtigen Sie das Amt für Sozialbeiträge, Massnahmen zur Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen einzuleiten und Strafanzeige wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht einzureichen. Durch die Bevollmächtigung zur Unterbeauftragung haben wir die Möglichkeit, Alimente auch im Ausland geltend zu machen oder bei Bedarf Rechtsanwältinnen und -anwälte einzuschalten.
Inkassohilfe wird geleistet für Unterhaltsansprüche
- von minderjährigen Kindern auf Gesuch des obhutsberechtigten Elternteils;
- von jungen Erwachsenen bis zum Abschluss der Erstausbildung beziehungsweise maximal bis zum Erreichen des 25. Altersjahres;
- von geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten.
Bevorschussung
Die Kinderunterhaltsansprüche können auf Antrag bevorschusst werden, sofern folgende weiteren Bedingungen und Vorschriften erfüllt sind:
- Die Unterhaltsforderung wird an den Kanton Basel-Stadt abgetreten.
- Kinder- und Ausbildungszulagen werden nicht bevorschusst.
- Der Anspruch entsteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Der Anspruch erlischt, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Die Vorschüsse werden in der Regel für maximal 18 Monate im Voraus bewilligt. Danach wird der Anspruch überprüft und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für weitere 18 Monate bewilligt.
- Die Bevorschussung ist eine subsidiäre, sprich ergänzende Hilfe. So bewilligen wir keine Vorschüsse, falls Sie bereits finanzielle Unterstützung erhalten oder in der Lage sind, den Unterhalt aus eigenen Mitteln oder durch eigene Arbeit zu bestreiten.
- Soweit es zumutbar ist, erwarten wir von Ihnen Hilfeleistungen bei der Geltendmachung der bevorschussten Beträge.
- Änderungen in den persönlichen und/oder finanziellen Verhältnissen sind der Bevorschussungsstelle umgehend zu melden. Der gesuchstellende Elternteil verpflichtet sich, unrechtmässig erhaltene Vorschüsse zurückzuerstatten.
Auszahlungstermine
Die Alimentenbevorschussung wird monatlich ausbezahlt. Im Gegensatz zu Lohnzahlungen wird die Alimentenbevorschussung im Voraus bezahlt.
Die genauen Auszahlungstermine für das aktuelle Jahr entnehmen Sie bitte nachfolgender Tabelle:
Montag | 4. Januar 2021 |
Montag | 1. Februar 2021 |
Montag | 1. März 2021 |
Donnerstag | 1. April 2021 |
Montag | 3. Mai 2021 |
Dienstag | 1. Juni 2021 |
Donnerstag | 1. Juli 2021 |
Montag | 2. August 2021 |
Mittwoch | 1. September 2021 |
Freitag | 1. Oktober 2021 |
Montag | 1. November 2021 |
Mittwoch | 1. Dezember 2021 |
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