Fragen und Antworten
Wie wird die ÜL berechnet?
Die Berechnung der ÜL entspricht weitgehend der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL). Die Höhe der ÜL entspricht somit der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Es werden die Ausgaben (wie Mietkosten, Krankenversicherungsprämien, Beiträge an die AHV und Pensionskasse sowie ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf) den Einnahmen (bestehend aus den Renten, einem Anteil des Erwerbseinkommens des Ehepartners oder der Ehepartnerin sowie einem Fünfzehntel des anrechenbaren Vermögens) gegenübergestellt. Übersteigen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen, wird die Differenz als ÜL ausbezahlt.
Welche Ausgaben werden anerkannt?
Als anerkannte Ausgaben gelten folgende Posten:
- Allgemeiner Lebensbedarf: Der allgemeine Lebensbedarf beläuft sich im Jahr 2021 auf 19'610 Franken für alleinstehende Personen und auf 29'415 Franken für Ehepaare pro Jahr. Auch für minderjährige Kinder bzw. volljährige Kinder unter 25 in Ausbildung wird ein entsprechender Lebensbedarf angerechnet.
- Mietkosten: In der Stadt Basel wird der Mietzins bis zum Höchstbetrag von 16'440 Franken pro Jahr, in Riehen und Bettingen bis zu einem Höchstbetrag von 15'900 Franken pro Jahr berücksichtigt. Für eine zweite im gleichen Haushalt lebende Person werden die Höchstbeträge um 3'000 Franken pro Jahr erhöht. Für weitere Personen fallen die Erhöhungen entsprechend geringer aus.
- Kosten der selbstbewohnten Liegenschaft: Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft.
- Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes einschliesslich Beiträge an die berufliche Vorsorge.
- Beiträge an die freiwillige Versicherung in der beruflichen Vorsorge: Es werden die Sparbeiträge im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge anerkannt. Darunter sind neben den persönlichen Beiträgen auch die Beiträge der Arbeitgebenden zu verstehen, welche die versicherte Person in der freiwilligen Versicherung übernehmen muss. Es werden maximal die reglementarischen Sparbeiträge der Vorsorgeeinrichtung, höchstens jedoch die Altersgutschrift der über 55-jährigen Versicherten (maximal 10'878 Franken) berücksichtigt.
- Prämien an die Krankenversicherung: Es werden die effektiven Prämien bis maximal zur kantonalen Durchschnittsprämie berücksichtigt. Diese beläuft sich im Jahr 2021 auf 611 Franken pro Monat.
- Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
Welche Einnahmen werden angerechnet?
- Erwerbseinkommen: Das Erwerbseinkommen wird nach Abzug der Berufsauslagen und einem Freibetrag von 1'000 Franken für Alleinstehende bzw. 1'500 Franken für Ehepaare zu zwei Dritteln angerechnet. Bei Ehepaaren werden die Einnahmen und Ausgaben beider Ehegatten berücksichtigt und das Erwerbseinkommen des nicht anspruchsberechtigten Ehegatten zu 80 Prozent angerechnet.
- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen: Der Bezug einer Rente der Unfallversicherung oder der beruflichen Vorsorge schliesst den Bezug von ÜL nicht grundsätzlich aus. Die Rente wird jedoch vollumfänglich angerechnet.
- Vermögensertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (wie Sparzinsen, Eigenmietwert, Mietertrag)
- Zum Vermögen zählen:
- Konten, Wertpapiere etc.
- Pensionskassenguthaben, welches den Freibetrag von 509'860 Franken im Jahr 2021 übersteigt (der Freibetrag entspricht dem 26-fachen des allgemeinen Lebensbedarfs).
- Einkäufe in die reglementarischen Leistungen der Pensionskasse im Rahmen der Weiterversicherung (Art. 47 und 47a BVG), die in den drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt wurden.
- Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohnte Liegenschaften, die in den drei Jahren vor der Aussteuerung getätigt wurden.
- Amortisationen der Hypotheken innerhalb der letzten drei Jahre vor der Aussteuerung.
Es gilt ein Freibetrag von 30'000 Franken für alleinstehende Personen, von 50'000 Franken für zusammenlebende Ehepaare und von 112'500 Franken für selbstbewohntes Wohneigentum. Nach Abzug des Freibetrages wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens als Einkommen angerechnet.
Wie hoch fällt die ÜL aus?
Die ÜL stellt die Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben dar. Sie wird jedoch auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Die ÜL können maximal 2,25 mal so hoch sein wie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf. Dies ergibt für alleinstehende Personen im Jahr 2021 somit maximal 44'123 Franken pro Jahr und für Ehepaare 66'184 Franken pro Jahr.
Wie lange wird die ÜL ausgerichtet?
Es besteht ein Anspruch auf ÜL bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder bis zum Vorbezug der Altersrente, wenn dann absehbar ist, dass bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Anspruch auf EL besteht.
Wie wird ein Einkommens- oder Vermögensverzicht bewertet?
Verzichtet der Ehepartner freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so wird ein sogenanntes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Wird Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung, oder ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung (weniger als 90 Prozent des Werts) zu erhalten, ausgegeben, stellt dies einen Verzicht dar. Dieser wird in der ÜL-Berechnung berücksichtigt. Ein Verzicht liegt auch vor, wenn ab Entstehung des Anspruchs auf ÜL pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wird, ohne dass ein wichtiger Grund wie Werterhalt von Liegenschaften, zahnärztliche Behandlungen, Kosten für Krankheit und Behinderung, Berufsauslagen und Auslagen für Aus- und Weiterbildung vorliegt. Bei Vermögen bis 100'000 Franken liegt die Grenze für den Verbrauch bei 10'000 Franken pro Jahr.
Wie werden Krankheitskosten vergütet?
Es werden Kosten für die feste Franchise sowie den Selbstbehalt, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Diäten, Krankentransporte und Hilfsmittel bis zu einem Maximalbetrag von 5'000 Franken pro Jahr für Alleinstehende und 10'000 Franken pro Jahr für Ehepaare übernommen.
Ist die ÜL ins Ausland exportierbar?
Die ÜL ist für Schweizer Staatsangehörige und Angehörige von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in die EU/EFTA-Mitgliedstaaten exportierbar. Für Staatsangehörige der Schweiz und von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten wird die ÜL bei einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat (= Nicht-EU-/EFTA-Mitgliedstaat) eingestellt. Für Angehörige von Drittstaaten ist die ÜL hingegen nicht exportierbar und wird bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt.