Überbrückungsleistungen

Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Arbeitsstelle verlieren und die nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden und keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter eine Überbrückungsleistung beanspruchen, die ihren Existenzbedarf ausreichend deckt.

Überbrückungsleistungen (ÜL) sind Leistungen, die den Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters sichern, ohne dass die Sozialhilfe unterstützen muss. Gleichzeitig wird damit die Altersvorsorge geschützt, so dass kein Vorsorgeguthaben verbraucht werden muss. ÜL können von Personen beantragt werden, die nach langer Erwerbstätigkeit und Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden.

Überbrückungsleistungen bestehen aus:

- jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
- sowie der zusätzlichen Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Personen, welche die rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen. Die rechtmässig bezogenen Leistungen müssen nicht zurückbezahlt werden, auch dann nicht, wenn sich die Einkommens- oder Vermögenssituation zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich verbessert.

Sie traten am 1. Juli 2021 in Kraft und können seit dann beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) beantragt werden.


Voraussetzungen

Informationen zu den Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsleistungen

Was müssen Sie tun?

Hier erfahren Sie, welche Durchführungsstelle für Ihren Antrag auf Überbrückungsleistungen zuständig ist.