Revision MIVO §1

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern angepasst.

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an Familien mit Kindern angepasst. Damit werden die Ansprüche aus Familienmietzinsbeiträgen bei gemeinsamem Sorgerecht und alternierender Obhut, aber auch für Fälle einer Fremdplatzierung präzisiert. Es wird vom Grundsatz ausgegangen, dass die Zuordnung eines Kindes nur zu einem elterlichen Haushalt erfolgen und somit nur dieser Haushalt Mietzinsbeiträge beziehen kann.

Die Änderung tritt per 1. Oktober 2020 in Kraft.

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