Beitrag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung

Im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz; BRG) wurde vorgeschlagen, das Wohnraumförderungsgesetz (WRFG) um einen Beitrag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung für Personen, in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dauerhaft auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sind und weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen, zu ergänzen.

Mit dem Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2020 wurde die Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes per Januar 2021 beschlossen und der Anspruch auf Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ins Gesetz aufgenommen. Personen, die auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sind, weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen beziehen und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, können ab Januar 2021 beim Amt für Sozialbeiträge einen Beitrag an die Miete beantragen, sofern sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sind. Die Beitragshöhe beträgt zwischen Fr. 125.- und Fr. 500.- pro Monat und wird anhand der Einstufung bei der Prämienverbilligung ermittelt.

Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie für das Antragsformular und Merkblatt finden Sie unter: Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen WohnungAntragsformularMerkblatt

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