Wie wird die Alimentenbevorschussung berechnet?

Für die Abklärung des Anspruchs wird die wirtschaftliche Haushaltseinheit bestimmt und die Einkommens- und Vermögenssituation abgeklärt.

Wirtschaftliche Haushaltseinheit

Zur massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit zählen

  • Antragsteller/in
  • minderjährige Kinder
  • volljährige Kinder bis 25 Jahre in Erstausbildung –  unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben.

Falls in neuer Partnerschaft lebend:

  • der/die neue Ehepartner/in
  • der/die neue Partner/in einer eingetragenen Partnerschaft
  • der/die neue und im gemeinsamen Haushalt lebende Konkubinatspartner/in mit gemeinsamen Kindern
  • der/die neue Konkubinatspartner/in nach fünfjähriger gefestigter faktischen Lebensgemeinschaft.

Ist die antragstellende Person minderjährig oder volljährig, in Erstausbildung und unter 25 Jahren, bestimmt sich deren wirtschaftliche Haushaltseinheit gemäss der Haushaltseinheit der Eltern, sofern die antragstellende Person:

  • weder verheiratet, getrennt, geschieden oder verwitwet ist, noch in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer fünfjährigen gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft lebt, und
  • keine Kinder hat.

Detaillierte Angaben zur Zurechnung zur Haushaltseinheit finden Sie in der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; §4 bis 8 SoHaV) (PDF, 121 KB)

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Einkommenssituation

Alimentenbevorschussung wird nur bis zu einem maximalen Einkommen und Vermögen gewährt. Das anrechenbare Einkommen setzt sich aus den Einkünften sämtlicher zur wirtschaftlichen Haushaltseinheit gehörenden Personen zusammen – gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG; SG 890.700; §7 Abs. 2 SoHaG) (PDF, 81 KB).

  • Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit:
    • Erwerbseinkünfte abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
    • Erwerbsersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit, Militärdienst und Mutterschaft
    • Kranken-, Unfall- und Invalidentaggelder
  • Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:
    • Gewinn gemäss Steuerverfügung

Auf Erwerbseinkünften von Kindern in Erstausbildung gibt es einen Freibetrag in Höhe von 12'000 Franken pro erwerbstätigem Kind. Auf das Erwerbseinkommen der erwachsenen Personen wird ein Freibetrag von 30 Prozent gewährt.

Bei freiwilligem Verzicht auf Erwerbseinkommen kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt:

Informationsblatt zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (PDF, 23 KB)

Relevant für die Berechnung sind zudem:

  • alle Vermögenserträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen; bei Liegenschaften der Eigenmietwert (selbstbewohnt) bzw. der Mietertrag (fremdvermietet).
  • Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV und der Unfallversicherung.
  • Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen usw.).
  • Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder privat vereinbart), es sei denn, die anspruchsberechtigte Person kann nachweisen, dass eine Eintreibung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge trotz erheblichen Inkassobemühungen erfolglos blieb.
  • Vermögensanteil: Das Vermögen über dem Freibetrag wird zu 10 Prozent als Einkommen angerechnet. Die Freibeträge liegen bei 37'500 Franken für eine Einzelperson und bei 60'000 Franken für Paare. Pro Kind der wirtschaftlichen Haushaltseinheit erhöht sich der Betrag um jeweils 15'000 Franken.

Die vollständigen und detaillierten Angaben zur Einkommenssituation finden Sie in der Verordnung über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV; SG 890.710; § 16 bis 18 SoHaV) (PDF, 121 KB)

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Berechnung der Vorschüsse

Für die Berechnung der Vorschüsse ist die aktuellste Steuerveranlagung massgebend. Weicht die Einkommens- und Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragsstellung um über 20 Prozent von der letzten Steuerveranlagung ab, erfolgt die Berechnung anhand der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation. Die Vorschüsse werden erstmals für den Monat der Gesuchstellung ausgerichtet. Es gibt eine Leistungsgrenze für die Bevorschussung (siehe Tabelle unten). Von der Leistungsgrenze ziehen wir das anrechenbare jährliche Einkommen ab. Aus der Differenz ergibt sich der Maximalbetrag, der als Bevorschussung ausgerichtet werden kann.

Vorschüsse sind möglich, wenn folgende Leistungsgrenzen nicht überschritten werden:

2 Personenhaushalt 45'000 Franken
3 Personenhaushalt  55'000 Franken
4 Personenhaushalt  63'000 Franken
5 Personenhaushalt  69'000 Franken
6 Personenhaushalt  73'000 Franken
Jede weitere Person +  4'000 Franken

Anrechenbares Einkommen:
Zum anrechenbaren Einkommen zählen der Nettolohn (Erwerbseinkünfte abzüglich AHV-/IV-/EO- und ALV-Prämien und Pensionskassenbeiträge) sowie alle weiteren Einkünfte. Es wird das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen berücksichtigt. Auf Erwerbseinkünften von Kindern gibt es einen jährlichen Freibetrag von CHF 12'000 pro erwerbstätiges Kind. Auf das Erwerbseinkommen der erwachsenen Personen gibt es einen Freibetrag von 30%. Vom Vermögen wird nach Abzug eines Freibetrages 1/10 zum Einkommen gerechnet.

Die Unterhaltsforderung wird höchstens bis zum Betrag der einfachen maximalen Waisenrente der AHV bevorschusst (aktuell 980 Franken pro Monat).

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