Alimentenhilfe
Falls die für Sie unterhaltspflichtige Person die EhegattInnen-, PartnerInnen- oder Kinderalimente nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder gar nicht bezahlt hat, haben Sie bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen Anspruch auf Alimentenhilfe.
Das Amt für Sozialbeiträge berät Sie in rechtlichen Fragen, die in direktem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen stehen. Unsere Dienstleistungen beinhalten die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung.
Auf Wunsch sind wir Ihnen beim Ausfüllen des Gesuchs um Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung behilflich. Zudem bieten wir Ihnen an, ein Gesuch um Direktauszahlung von Kinder- und Ausbildungszulagen an Sie vorzubereiten. Weiter zeigen wir volljährigen Kindern in Erstausbildung auf, wie sie ein Gerichtsurteil erhalten können, dass ihnen Unterhaltsbeiträge zuspricht.
Als weitere Dienstleistung bieten wir Indexberechnungen an:
Wir berechnen den Teuerungsausgleich auf der Grundlage des Rechtstitels (Gerichtsentscheid, gerichtliche Verfügung oder von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag) und teilen den indexierten Betrag dem/der Unterhaltspflichtigen mit. Diese Dienstleistung bieten wir auch an wenn sonst keine Inkassohilfe oder Alimentenbevorschussung in Anspruch genommen wird.
Inkassohilfe
Die Inkassohilfe unterstützt Sie bei der Eintreibung der Ihnen und Ihrem Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge. Somit leisten wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche im In- und Ausland.
Die Leistungen der Inkassohilfe sind kostenlos. In Ausnahmefällen können Kosten und Auslagen für die Leistungen Dritter in Rechnung gestellt werden (z.B. Betreibungsspesen).
Alimentenbevorschussung
Falls der unterhaltspflichtige Elternteil seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern nicht nachkommt, kann ein Gesuch um Alimentenbevorschussung gestellt werden. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen haben minderjährige Kinder Anspruch auf Bevorschussung – basierend auf der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsforderungen (Alimentenbevorschussungsverordnung: SG 212.200).
Volljährige Kinder haben bis zum Abschluss der Erstausbildung beziehungsweise maximal bis zum Erreichen des 25. Altersjahres Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge. Voraussetzung ist die von einem Gericht bzw. von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigte Festsetzung der Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus.
Alimentenbevorschussung ist einkommensabhängig. Falls Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden, haben Sie ab dem Monat Ihrer Anmeldung
Anspruch auf die Bevorschussung. Zusätzlich können wir für maximal 6 Monate rückwirkend vor Ihrer Anmeldung das Inkasso übernehmen.