Pflegefinanzierung
Kantonale Beiträge an die Kosten ambulanter Pflege (Spitex)
Seit dem 1. Januar 2011 ist das neue Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft. Dieses regelt die Aufteilung der Pflegekosten auf die Krankenkassen, die Versicherten sowie die Kantone und Gemeinden. Der Regierungsrat hat den Eigenbeitrag auf ambulanten Pflegeleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zu Lasten der Patientinnen und Patienten im Kanton Basel-Stadt auf max. 7.65 Franken pro Tag festgelegt. Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren entfällt der Eigenbeitrag.
Merkblatt des Gesundheitsdepartements (PDF, 5 Seiten, 58 KB)
Patientinnen und Patienten, die diesen Eigenbeitrag für die Erbringung von Spitex-Leistungen aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht aufbringen können, erhalten in Basel-Stadt Unterstützung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Härtefallregelung ist, dass die betroffene Person weder eine AHV- oder IV-Rente bezieht, noch von der Sozialhilfe unterstützt wird. Der Kanton übernimmt bei Personen mit Wohnsitz im Kanton auf Antrag den ganzen anfallenden Eigenbeitrag (ab einem Leistungsumfang von 20 Stunden ambulanter Pflege pro Kalenderjahr), wenn ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung besteht. Bei Anträgen ohne bestehenden Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung wird dieser von Amtes wegen automatisch geprüft.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können für die Rückerstattung des Eigenbeitrags die Original-Leistungsabrechnung der Krankenkasse zusammen mit der Kontoverbindung (Bank/Post) beim Amt für Sozialbeiträge eingereicht werden.
Adresse | Kontaktadresse |
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Amt für Sozialbeiträge | Guido Vogel |
Pflegefinanzierung | Tel. +41 61 267 85 96 |
Grenzacherstrasse 62 | Fax. +41 61 267 86 44 |
4005 Basel | guido.vogel@bs.ch |
Antragsformular (PDF, 18 KB)
Patientinnen und Patienten mit einer AHV- oder IV-Rente oder mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, wenden sich an die Abteilung Ergänzungsleistung des Amts für Sozialbeiträge:
Adresse | Kontaktadresse |
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Amt für Sozialbeiträge | Evelyne Seiler |
Krankheitskosten | Tel. +41 61 267 86 52 |
Grenzacherstrasse 62 | Fax. +41 61 267 86 44 |
4005 Basel | evelyne.seiler@bs.ch |
Patientinnen und Patienten, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, wenden sich an die zuständige Sozialhilfebehörde:
Adresse | Adresse |
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Sozialhilfe Basel | Sozialhilfe Riehen / Bettingen |
Klybeckstrasse 15 | Wettsteinstrasse 1 |
4057 Basel | 4125 Riehen |
Tel. +41 61 685 16 00 | Tel. +41 61 646 82 67 |
sozialhilfe@bs.ch | sozialhilfe@riehen.ch |
Kantonale Beiträge an die Spital- und Pflegeheimtaxen
Langzeitpatientinnen und -patienten im Spital oder Pflegeheim, bei denen der Krankenversicherer nur noch den Pflegetarif pro Tag vergütet, richtet der Kanton auf Gesuch hin Beiträge an die Kosten der Hotellerie und der Patientenbeteiligung an den Pflegekosten aus. Die Beiträge werden nur an Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt ausgerichtet, die weder eine Rente der AHV oder IV noch ein Taggeld der IV oder Sozialhilfe beziehen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für die individuelle Prämienverbilligung geltenden Einkommensgruppen. Die Beiträge des Kantons sind so gestaffelt, dass die Eigenleistung der Patientinnen und Patienten min. 10 Franken bis max. 50 Franken pro Tag beträgt. Die maximale Eigenleistung von 50 Franken pro Tag gilt auch für Patientinnen und Patienten ohne Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Beträgt allerdings das steuerbare Vermögen mehr als 1'000'000 Franken, richtet der Kanton keine Beiträge aus.
Das Gesuch ist beim Amt für Sozialbeiträge einzureichen:
Adresse | Kontaktadresse |
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Amt für Sozialbeiträge | Guido Vogel |
Pflegefinanzierung | Tel. +41 61 267 85 96 |
Grenzacherstrasse 62 | Fax. +41 61 267 86 44 |
4005 Basel | guido.vogel@bs.ch |
Zu beachten: Diese Erläuterungen vermitteln lediglich eine allgemeine Übersicht. Massgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und die Ausführungsbestimmungen des Kantons.