Fragen & Antworten

Wie werden Schenkungen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen, der Beihilfen berücksichtigt?

Wer sein Vermögen oder Vermögensteile verschenkt, hat im Bedarfsfall nicht ohne weiteres Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf Beihilfe. Bei der Berechnung der Anspruchsberechtigung wird verschenktes Vermögen grundsätzlich wie noch vorhandenes Vermögen behandelt.

Im Gesetz ist für Schenkungen keine Verjährungsfrist vorgesehen. In der Praxis bedeutet dies, dass auch Schenkungen, welche zehn und mehr Jahre zurückliegen, noch berücksichtigt werden; massgebend ist der Schenkungsbetrag.

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Spielt das Einkommen und Vermögen von Kindern oder Verwandten eine Rolle bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen?

Massgebend für die Anspruchsberechtigung sind einzig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezugsberechtigten (inkl. Ehepartner/in und rentenberechtigte Kinder).

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Wie wird eine Liegenschaft bewertet?

Bei einer selbstbewohnten Liegenschaft wird der Steuerwert, bei einer nicht selbstbewohnten der Verkehrswert beim Vermögen angerechnet.

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Wer bezahlt die ungedeckten Pflegekosten wenn sich jemand in einem Pflegeheim oder Spital aufhält?

Der Fehlbetrag zwischen den Heimkosten und dem eigenen Einkommen/Vermögen wird in der Regel durch die Ergänzungsleistungen, einen Beitrag der Krankenversicherung und allenfalls durch Kantons-/ Gemeinde-Beiträge abgedeckt.

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Besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für alle Personen in wirtschaftlich schlechten Verhältnissen?

Nein, Anspruch haben nur Personen, die

  • eine Rente der AHV/IV, ein IV-Taggeld für mindestens sechs Monate oder eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen.
  • ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
  • im Besitz eines Schweizer oder EU-Bürgerrechts sind oder mindestens seit zehn Jahren ununterbrochen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Flüchtlinge oder Staatenlose haben nur Anspruch, wenn sie schon seit fünf Jahren in der Schweiz leben.

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Müssen Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen/Beihilfen Steuern bezahlen?

Der Bezug von Ergänzungsleistungen / Beihilfen führt nicht automatisch zu einer Steuerbefreiung. Zwar stellen Ergänzungsleistungen und Beihilfen steuerfreie Einkünfte dar, weshalb sie in der Steuererklärung beim Einkommen nicht deklariert werden müssen. Weitere Einkünfte wie AHV-Renten, IV-Renten, Pensionskassenrenten, Erwerbseinkommen etc. sind jedoch steuerbar. Abhängig von der Höhe dieser weiteren Einkünfte kann somit eine Steuerpflicht gegeben sein.

Allfällig zu bezahlende Steuern führen nicht zu einem höheren Anspruch auf Ergänzungsleistungen / Beihilfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt bzw. der Gemeindeverwaltung Riehen einen Steuererlass zu beantragen. Die Steuerbehörden gehen näher auf das Gesuch ein, wenn eine Notlage vorliegt und gleichzeitig eine grosse Härte besteht.

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Handelt es sich bei Ergänzungsleistungen/Beihilfen um Sozialhilfeleistungen? Was ist Voraussetzung, um diese zu erhalten?

Ergänzungsleistungen und Beihilfen sind keine Sozialhilfeleistungen. Auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen für eine Rente der AHV oder der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten auf ein Taggeld der IV gegeben sind. Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und zugleich die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind.

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Wie werden Krankheitskosten vergütet?

Krankenkassen-Franchise / Selbstbehalte

Krankheitskosten müssen grundsätzlich in der Schweiz entstanden sein. Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die von der Krankenkasse aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) übernommen werden, bis max. CHF 1'000 inkl. Jahresfranchise.

Ergänzungsleistungsbezüger/-innen erhalten bis Ende April eine Pauschalüberweisung von 1‘000 Franken (Jahresfranchise 300 Franken und Selbstbehalt 700 Franken) für Erwachsene. Anhand des Steuernachweises über selbstbezahlte Krankheitskosten des Vorjahres erfolgt die Schlussabrechnung. Wurde der Maximalbetrag von 1‘000 Franken nicht erreicht, wird der Restbetrag mit der neuen Akontozahlung fürs laufende Jahr verrechnet.

Vergütung von Zahnbehandlungskosten bei Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV

Bei Zahnbehandlungen werden nur einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Ausführungen vergütet. Zahnbehandlungen sind bei einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt in der Schweiz vorzunehmen. Sind die Kosten höher als 3'000 Franken, muss vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag eingereicht werden. Für die Rückerstattung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV) massgebend.

Die Zahnärztin oder der Zahnarzt ist vor der Behandlung darüber zu informieren, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen eine Kostenvergütung geltend gemacht wird.

Die Kosten für Zahnbehandlungen im Ausland werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig wurden. Weitere Zahnbehandlungen im Ausland können nicht durch die Krankheitskosten vergütet werden.

 

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Häufig gestellte Fragen zu Ergänzungsleistungen an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)

Fragen zum Thema Krankheits- und Behinderungskosten

Fragen und Anliegen zur "Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten" werden direkt ins Frontoffice des Fachteams geleitet. Die Mitarbeitenden sind unter der Telefonnummer +41 61 267 91 00 erreichbar oder schriftlich via separater E-Mail-Adresse asb-elkk@bs.ch.