Fragen & Antworten zur EL-Reform
FAQ: EL-Reform
Am 1. Januar 2021 tritt eine Anpassung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV in Kraft. Mit dieser EL-Reform sind verschiedene Änderungen verbunden.
Welche Mietkosten für eine Wohnung werden mit der EL-Reform bei den Ausgaben berücksichtigt?
In der Stadt Basel werden für alleinstehende Personen neu maximal 1'370 Franken pro Monat, für Ehepaare maximal Fr. 1'620 Frank pro Monat, für drei Personen im Haus maximal 1'800 Franken pro Monat und für vier oder mehr Personen maximal 1'960 Franken pro Monat als Mietzinsmaxima berücksichtigt. Bei den Gemeinden Riehen oder Bettingen betragen diese Mietzinsmaxima vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für alleinstehende Personen neu maximal 1'325 Franken pro Monat, für Ehepaare maximal Fr. 1'575 Franken pro Monat, für drei Personen im Haus maximal 1'725 Franken pro Monat und für vier oder mehr Personen maximal 1'875 Franken pro Monat. Ab dem 1. Januar 2022 gelten für die Gemeinden Riehen und Bettingen dieselben Mietzinsmaxima wie in der Stadt Basel.
Der Mietzins wird neu unabhängig vom Zivilstand berechnet, womit Ehepaare und Konkubinatspaare gleichgestellt sind.
Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet. Welche Änderungen sind mit der EL-Reform zu erwarten?
Neu gibt es eine Vermögensschwelle. Liegt das Vermögen einer Person über dieser Schwelle, hat die Person keinen Anspruch auf EL. Für Einzelpersonen liegt die Eintrittsschwelle bei 100‘000 Franken, für Ehepaare bei 200‘000 Franken und für Kinder bei 50‘000 Franken. Dabei werden jedoch der Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden nicht zum Vermögen hinzugezählt.
Gibt es weiterhin einen Vermögensfreibetrag?
Es wird weiterhin einen Vermögensfreibetrag geben, jedoch werden die Beträge gesenkt. Bei alleinstehenden Personen beträgt der Vermögensfreibetrag neu 30‘000 Franken und bei Ehepaaren 50‘000 Franken. Nur bei den Kindern bleibt er bei den aktuellen 15‘000 Franken bestehen. Auch der Freibetrag auf selbstbewohnte Liegenschaften von 112‘500 Franken bzw. von 300‘000 Franken bei Ehepaaren, bei welchen ein Ehegatte im Heim oder Spital lebt, oder bei Personen mit einer Hilflosenentschädigung wird beibehalten. Das über den Freibetrag hinausgehende Vermögen wird zu einem Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern zu Hause zu einem Zehntel und bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern im Heim zu einem Fünftel als Einnahme angerechnet.
Wie werden selbstbewohnte Liegenschaften mit der EL-Reform bewertet?
Selbstbewohnte Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden für die Berechnung der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt. Bei der EL-Berechnung selber wird die Liegenschaft mit dem Steuerwert als Bestandteil des Vermögens einbezogen. Allerdings können die auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden nur noch insoweit vom Liegenschaftswert abgezogen werden, als sie diesen nicht übersteigen. Die Hypothekarschulden können somit nicht mehr in jedem Fall komplett in Abzug gebracht werden.
Wie wird ein Vermögensverbrauch mit der EL-Reform berücksichtigt?
Neu wird von einem Vermögensverzicht gesprochen, wenn pro Kalenderjahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100‘000 Franken liegt die Grenze bei 10‘000 Franken pro Jahr. Der Betrag, welcher die Grenze von 10 Prozent bzw. von 10‘000 Franken übersteigt, wird als Vermögensverzicht angerechnet und behandelt, wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre. Der Verzichtsbetrag wird dabei ab dem zweiten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jedes Jahr um 10‘000 Franken verringert. Als wichtiger Grund gelten Ausgaben zum Erhalt von Liegenschaften, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, Zahnarztkosten, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für Aus- und Weiterbildungen und Ausgaben für den Lebensunterhalt vor dem Bezug der EL, sofern das Einkommen unzureichend war. Die neue Regel zum Vermögensverzicht betrifft nur Vermögen, das nach Inkrafttreten der Reform verbraucht worden ist.
Wird auch Vermögen, welches vor der Anmeldung zum Bezug von EL verschenkt oder ohne wichtigen Grund ausgegeben wurde, bei der EL-Berechnung berücksichtigt?
Schenkungen werden immer berücksichtigt, egal zu welchem Zeitpunkt das Vermögen verschenkt wurde. Für Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente werden auch Ausgaben der letzten zehn Jahre vor Beginn des Rentenanspruchs berücksichtigt, welche die 10 Prozent bzw. 10‘000 Franken pro Jahr überschreiten. Dies betrifft jedoch nur Vermögen, das nach Inkrafttreten der Reform verbraucht worden ist.
Wie wird das Erwerbseinkommen eines nicht EL-berechtigten Ehegatten mit der EL-Reform angerechnet?
Bei der EL-Berechnung wird das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne IV- oder AHV-Rente nach Abzug eines Freibetrags von 1‘500 Franken pro Jahr zu 80 Prozent als Einnahme berücksichtigt.
Welche Beträge werden mit der EL-Reform für den allgemeinen Lebensbedarf von Kindern eingesetzt?
Bei Kindern mit einem Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV sowie bei rentenberechtigten Waisen, die jünger als 11 Jahre alt sind, werden 7‘080 Franken für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr angerechnet. Dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag. Bei jedem weiteren Kind reduziert sich der Betrag um ein Sechstel des vorangegangenen Betrages. Ab dem fünften Kind reduziert sich der Betrag nicht mehr weiter. Haben die Kinder das 11. Altersjahr vollendet, steigt der Betrag auf 10‘170 Franken pro Jahr. Dabei erhalten die ersten beiden Kinder den vollen Betrag. Das dritte und vierte Kind erhält noch zwei Drittel des Betrags und ab dem fünften Kind wird nur noch ein Drittel des Betrages angerechnet.
In welchem Umfang werden mit der EL-Reform die Ausgaben für Kinder in der Berechnung angerechnet?
Für Kinder unter 11 Jahren, welche eine ausgewiesene familienergänzende Betreuung (Krippe, Tagesheim, Tagesstruktur, etc.) notwendigerweise besuchen, werden die Netto-Betreuungskosten als Ausgaben berücksichtigt. Betreuungskosten für Kinder über 11 Jahren können nur als Berufsauslagen bei der Erzielung eines Erwerbseinkommens berücksichtigt werden.
Welche Beträge werden mit der EL-Reform für die Krankenkassenprämien als Ausgaben anerkannt?
Neu wird die tatsächliche Krankenkassenprämie als Ausgabe berücksichtigt, jedoch maximal bis zur kantonalen Durchschnittsprämie. Die Prämienbeiträge werden den Krankenkassen direkt ausbezahlt.
Welche Änderungen sind bei der EL-Berechnung für Personen im Heim zu erwarten?
Mit der Reform werden nur noch die tatsächlich in Rechnung gestellten Heimtaxen als Ausgaben berücksichtigt. Künftig können die EL ausserdem direkt dem Heim ausbezahlt werden.
Erhält im Falle der Abtretung der EL ans Heim die EL-Bezügerin oder der EL-Bezüger überhaupt noch Geld ausbezahlt?
Es gilt eine Reihenfolge der Auszahlungen der EL. Zuerst werden die Prämienbeiträge direkt an die Krankenkasse überwiesen. Dann erhält die EL-Bezügerin oder der EL-Bezüger den Betrag für die persönlichen Auslagen von 385 Franken im Monat. Im Anschluss werden die restlichen EL zur Deckung der Heimtaxe ans Heim ausgerichtet. Ein möglicher Überschuss wird schliesslich wieder der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger ausbezahlt.
Müssen mit der EL-Reform rechtmässig bezogenen EL zurückbezahlt werden?
Neu müssen rechtmässig bezogene EL nach dem Tod der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger von den Erben zurückbezahlt werden. Die Rückerstattung ist jedoch nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40‘000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückleistungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Die Rückerstattungspflicht betrifft jedoch nur die EL, welche ab 1. Januar 2021 ausgerichtet werden.
Gelten die neuen Bestimmungen ausnahmslos für alle EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger ab 1. Januar 2021?
Während drei Jahren kommt es zu Doppelberechnungen. Für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die Reform zu einem tieferen Anspruch oder sogar zum Wegfall des Anspruchs führt, gilt während drei Jahren (von 2021 bis 2023) das bisherige Recht. Führt die Reform zu einem höheren Anspruch, gilt das neue Recht für die betroffene Bezügerin oder den betroffenen Bezüger ab Inkrafttreten. Einmal nach neuem Recht berechnet, gilt immer das neue Recht.