Grundlagen
Leitbild
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat im Jahr 2003 das Leitbild „Erwachsene Menschen mit einer Behinderung“ verabschiedet: „Niemand soll in unserem Kanton bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und bei der Ausübung seiner Rechte «behindert» sein.“
Das Leitbild beschreibt die Sicht und die Aufgaben des Kantons in verschiedenen Themenfeldern, wie beispielsweise Gleichstellung, Selbstbestimmung und Teilhabe, Wohnen, Arbeit und Bildung, Mobilität, Freizeit sowie Förderung.
Weiterführende Informationen geben die beiden folgenden Dokumente:
Leitbild BS - Graphische Übersicht Leitbild_Graphik.pdf
Leitbild BS – Textfassung Leitbild.pdf
Konzept Behindertenhilfe BS/BL
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist die Zuständigkeit für die Behindertenhilfe vom Bund an die Kantone übergegangen. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben damals beschlossen, die Übernahme der Verantwortung für die Behindertenhilfe für einen grundsätzlichen Systemwechsel zu nutzen: Mit dem neuen System des individuellen Bedarfs soll jede Person die Unterstützung bekommen, welche sie braucht. Ziel ist es, allen mehr gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Dieses Konzept wurde im Herbst 2010 durch den Bundesrat genehmigt und ist die Grundlage für den Systemwechsel im Jahre 2017.
Gemeinsames Konzept Behindertenhilfe BS/BL Konzept_Behindertenhilfe.pdf
Systemwechsel 2017
Im September 2016 haben der Grosse Rat in BS wie auch der Landtag in BL das Gesetz über die Behindertenhilfe nahezu einstimmig verabschiedet. Dieses trat zum 01.01.2017 in Kraft. Mit dem neuen System wechselt die kantonale Behindertenhilfe ihren Fokus von der Objekt- zur Subjektorientierung. Wurden bisher Leistungserbringer finanziell pro Platz unterstützt, orientiert sich die finanzielle Unterstützung nun am individuellen Bedarf. Das zugrundeliegende Bedarfsermittlungsverfahren bezieht daher den Leistungsbeziehenden direkt in die Erhebung ein.
Gesetzliche Grundlagen
Die zentralen Wert- und Zielvorstellungen, auf denen die kantonale Behindertenpolitik basiert, knüpfen an Artikel 8 der Bundesverfassung an. Sie sind in drei Leitsätzen präzisiert und gelten für alle Lebensbereiche:
- Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft. Der Kanton hat hier jedoch die Pflicht, eine Vorbildfunktion zu übernehmen – was auch Basel-Stadt tut. So sind alle Menschen, die in unserem Kanton leben, gleichgestellt. Wir wollen, dass auch behinderte Menschen die gleichen Möglichkeiten haben, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Um dieses Ziel zu erreichen, setzen wir nicht auf eine isolierte behindertenpolitische Strategie, sondern auf Integration.
- Es gibt nicht «den Behinderten», wie es auch «den Menschen» nicht gibt. Ohne Normen gibt es keine Behinderungen. Normen und «das Normale» sind soziale Konstrukte, die sich mit der Zeit verändern und von denen alle Menschen abweichen.
- Menschen mit einer Behinderung sollen in keinem Lebensbereich diskriminiert werden. Insbesondere sind Hindernisse in der Schule, an der Arbeit, im öffentlichen Verkehr, und beim Bauen und Wohnen abzubauen.
Bund:
- Bundesverfassung Art. 8
- UNO BRK
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
Kanton:
- Kantonsverfassung Grundrechte §§ 7+8
- Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG)
- Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV)
- Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
- Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG)
- Bau- und Planungsgesetz (BPG)
- Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV)
- gesetzessammlung.bs.ch