Aufsicht und Qualität

Aufsichtsrichtlinien

Die Abteilung Behindertenhilfe nimmt die Aufsicht über die Einrichtungen der Behindertenhilfe wahr. Näheres dazu finden Sie im folgenden Dokument:

Aufsichtsrichtlinien (PDF, 220 KB)

Grundlage dieser Richtlinien bilden die Qualitätsstandards der Abteilung Behindertenhilfe für die Aufsicht gemäss § 40 BHV BS, welche sich an den Qualitäts-Richtlinien der SODK Ost+ für die Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung orientieren.

Qualitätsstandards ABH

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Berichte über die Wahrnehmung der Aufsicht

Die Aufsichtsbesuche 2022 wurden im Bereich der Begleiteten Arbeit durchgeführt. Die Umsetzung der UN-BRK wurde in den Institutionen überprüft und gemeinsam thematisiert.

Aufsichtsbericht 2022 BA

 

Die Abteilung Behindertenhilfe führt jährlich in den verschiedenen Leistungsbereichen angekündigte Aufsichtsbesuche zu ausgewählten Schwerpunktthemen durch. Im Jahr 2020 fanden die Aufsichtsbesuche im Bereich der ambulanten Wohnbegleitung (AWB) statt. Die Erkenntnisse aus der Aufsichtsrunde 2019 im Bereich des stationären Wohnens (BW) finden sich auch in dem Bericht:

Aufsichtsbericht 2020 AWB

 

Im Jahr 2018 wurden erstmals systematisch Aufsichtsbesuche im Bereich der Tages- und Werkstätten durchgeführt. Thematisiert wurden dabei die Definitionen der Angebote und Leistungen sowie die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen (BHG, BRK).

Aufsichtsbericht 2018



2017 fanden erstmalig Aufsichtsbesuche bei den Anbietern der ambulanten Wohnbegleitung statt. Thematischer Schwerpunkt war der Systemwechsel in der Behindertenhilfe.

Aufsichtsbericht 2017



Im Jahr 2016 wurden die stationären Wohnangebote zum Schwerpunktthema  Freiheitseinschränkende Massnahmen (FeM) befragt und überprüft.

Aufsichtsbericht 2016

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Merkblatt zur Medikamentenverwaltung in Behindertenheimen

Die korrekte Lagerung und Dosierung von Medikamenten muss sichergestellt sein. Das folgende Merkblatt fasst die Anforderungen zusammen:

Merkblatt zur Medikamentenverwaltung in Behindertenheime

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Sexuelle Selbstbestimmung und Sexualberatung im betreuten Wohnen

Sexualität gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen wie Essen und Trinken. Dieses Grundrecht gilt selbstverständlich auch für Menschen mit einer Behinderung. Das folgende Merkblatt beschreibt dieses Recht, sowie die Voraussetzungen für einen professionellen Umgang mit dem Thema Sexualität im betreuten Wohnen:

Merkblatt sexuelle Selbstbestimmung und Sexualberatung im betreuten Wohnen 

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Richtlinien zum Thema sexualisierte Gewalt – Prävention und Vorgehen in Einrichtungen der Behindertenhilfe

Diese Richtlinien betonen die Bedeutung der Präventionsarbeit, um sexualisierte Gewalt möglichst zu verhindern. Sie zeigen aber neben einer Begriffsklärung auch das Vorgehen bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt, die Aufarbeitung eines Vorfalls in einer Einrichtung sowie wichtige Adressen von Fach- und Beratungsstellen auf.

Richtlinien Sexualisierte Gewalt 

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Fachpersonalquote

Die IVSE hat in ihren Qualitätsanforderungen eine Fachpersonalquote von mindestens 50% festgelegt. Die folgenden drei Dokumente erläutern die Hintergründe dazu:

Merkblatt Anerkennung Fachpersonal (PDF, 24 KB)

SUbB-Ausbildungsmatrix mit Anerkennungspraxis in BS und BL 2020 (PDF, 30 KB)

Interpretationshilfe der SKV IVSE zu den Qualitätsanforderungen (PDF, 29 KB)

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Richtlinien Aufbewahrung und Archivierung von Akten

In den Einrichtungen der Behindertenhilfe fallen täglich Dokumente an, welche Angaben über Nutzende und Mitarbeitende der Einrichtungen beinhalten. Unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes zwischen überfüllten Aktenschränken und dem Datenschutz hat die Fachstelle Behindertenhilfe daher diese Richtlinien erarbeitet.
Neben den gesetzlichen Grundlagen werden in den Richtlinien das Akteneinsichtsrecht, die Art der Aktenaufbewahrung, die Aufbewahrungsfristen sowie die Frage, wann Akten dem Staatsarchiv angeboten werden müssen, geklärt.

Richtlinien Aufbewahrungsfristen (PDF, 45 KB)

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Ein- und Austritte, Übertritte, Schnupperaufenthalte

Das Gesetz über die Behindertenhilfe umschreibt Ein- und Austritte durch die Definition der Bewilligung des Leistungsbezugs. Die Bewilligung erfolgt ab Bezug der Leistung. Der Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe endet, wenn die Leistungen effektiv nicht mehr bezogen werden, was analog auch für die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen gilt.

Das Merkblatt enthält weiterführende Erläuterungen zu diesen Fallkonstellationen.

Merkblatt_Ein-und-Austritte

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Leistungsabrechnung bei längeren Abwesenheiten im Bereich Wohnen und Tagesstätten

Für Wohnheime und Tagesstätten der Behindertenhilfe Basel-Stadt ist die Abgeltung des Heimtarifs bei längeren Abwesenheiten von Bewohnenden auf Ebene der Leistungsvereinbarung einheitlich geregelt. Das nachfolgende Merkblatt erläutert, wie Leistungserbringer die Leistungen im Falle solcher längerer Abwesenheiten korrekt abrechnen. Ebenfalls enthalten sind die entsprechenden Regelungen für den Bereich Ambulante Wohnbegleitung.

Merkblatt längere Abwesenheiten

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Kompetenzenregelung medizinaltechnische Verrichtungen

Folgende Kompetenzregelung soll den Einrichtungen der Behindertenhilfe als Orientierung für den Umgang mit medizinaltechnischen Verrichtungen dienen. Auf diese Weise soll ein einheitliches Angebot in den Arbeitsfeldern Betreuung und Pflege geschaffen werden.

Kompetenzenregelung

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Richtlinien Kalkulatorischer Mietwert im Rahmen der Leistungsabgeltung gemäss IVSE

Diese Richtlinien sollen gewährleisten, dass die Mietkosten für Angebote der Behindertenhilfe bei einer Tarifberechnung auf Basis des anrechenbaren Nettoaufwandes (ANA) unabhängig von der Form des Mietverhältnisses einheitlich berücksichtigt werden.

Richtlinie Kalkulatorische Miete

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