Wer hat Anspruch auf Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung?
Für die Geltendmachung des Beitrags an die Miete müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Rollstuhl: Mindestens eine im Haushalt wohnende Person ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen.
Seit zwei Jahren im Kanton wohnhaft: Die auf einen Rollstuhl angewiesene Person oder mindestens ein Elternteil eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Kindes muss den zivilrechtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt haben.
Wohnungsbelegung: Die Zimmerzahl darf die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen um höchstens ein Zimmer übersteigen. Halbe Zimmer werden nicht gerechnet (z.B. 3.5 Zimmer = 3 Zimmer).
Anspruch auf Prämienverbilligungen (PV): Die auf einen Rollstuhl angewiesene Person muss einen Anspruch auf PV haben oder einen Antrag auf PV gestellt haben.
Kein Bezug von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe: An Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen, werden keine Beiträge ausgerichtet. Diese Leistungen beinhalten bereits einen Beitrag an eine rollstuhlgängige Wohnung.