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Versicherungspflicht in der Schweiz
Wenn Sie in der Schweiz Wohnsitz haben oder als Ausländer/in im Besitz einer befristeten Aufenthaltsbewilligung sind, müssen Sie sich in der Schweiz obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichern. Dieser gesetzlichen Pflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt nachzukommen. In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Die entsprechenden Bestimmungen finden Sie im Merkblatt für Zuzüger/innen, das auch in französischer und englischer Sprache zur Verfügung steht.
Wer in der Schweiz wohnhaft ist, muss auch seine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen.
Wenn Sie die Krankenversicherung rechtzeitig abschliessen, vergütet diese Ihnen rückwirkend ab Versicherungsbeginn die Auslagen für versicherte Leistungen. Falls die Anmeldefrist von drei Monaten nicht eingehalten wird, müssen Sie mit einem Prämienzuschlag rechnen; bereits entstandene Kosten werden in diesem Fall nicht vergütet.
Wer keine Krankenversicherung abschliesst, trägt das Risiko, im Krankheitsfalle die Behandlungskosten selbst tragen zu müssen. Es liegt in der Eigenverantwortung jeder Person, sich zu versichern.
Für die Einhaltung des Versicherungsobligatoriums und für die Prüfung von Befreiungsgesuchen ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Sozialbeiträge (ASB) zuständig. Personen, welche der Versicherungspflicht nicht nachkommen, können vom ASB einem Krankenversicherer zugewiesen werden.
Wer in der Schweiz erwerbstätig und somit vom Arbeitgeber bereits gegen Unfall versichert ist, kann bei seinem Krankenversicherer den Ausschluss der Unfalldeckung beantragen. Dies hat eine Reduktion der Versicherungsprämie zur Folge. Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Arbeitslosigkeit, Pensionierung etc.) muss die Unfalldeckung wieder aufgenommen werden, um Deckungslücken zu vermeiden.
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Grenzacherstr. 62 Postfach, 4005 Basel Tel. 061 267 86 65/66 Fax 061 267 86 44 E-Mail: asb@bs.ch
Standorte und Öffnungszeiten
Info Englisch
Info Französisch
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Gesetz über die Kranken- versicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV)
Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO)
Jahresbericht Obligatoriumskontrolle 2010
Grosser Rat: Keine Liste säumiger Prämienzahler in Basel-Stadt
Motion zur Liste säumiger Prämienzahler in Basel-Stadt
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