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Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen
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Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen sind Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur Invalidenversicherung (IV). Diese Leistungen sind für Rentnerinnen und Rentner bestimmt, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, bzw. hohe Krankheits- oder Heimkosten haben. Sie sichern den Bezügerinnen und Bezügern ein angemessenes Mindesteinkommen.

Ergänzungsleistungen bestehen aus:
• jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
• sowie der zusätzlichen Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Personen, welche die rechtlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen. Die Leistungen sind nicht rückzahlbar, auch dann nicht, wenn sich die Einkommens- oder Vermögenssituation zu einem späteren Zeitpunkt wesentlich verbessert.

Während die Ergänzungsleistungen gesamtschweizerisch geregelt und vom Bund mitfinanziert sind, handelt es sich bei den kantonalen Beihilfen um rein kantonale Leistungen. Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen können beim Amt für Sozialbeiträge beantragt werden.

Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen
Grenzacherstr. 62
Postfach, 4005 Basel
Tel. 061 267 86 65/66
Fax 061 267 86 44
E-Mail: asb@bs.ch


Bereich Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Grenzacherstr. 62
Postfach, 4005 Basel
Tel. 061 267 91 00
Fax 061 267 86 44
E-Mail: asb-elkk@bs.ch

Standorte und Öffnungszeiten


Icon: Format pdf Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG)

Icon: Format pdf
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV)

Icon: Format pdf
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie kantonaler Behilfen (EG/ELG)

Icon: Format pdf
Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur AHV und IV (VELG)

Icon: Format pdf
Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV)