Falls Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin die Ehegatten- oder Kinder- alimente
nicht, unvollständig oder verspätet bezahlt, haben Sie unter Erfüllung bestimmter gesetzlicher
Voraussetzungen Anspruch auf Alimentenhilfe.
Das Amt für Sozialbeiträge berät Sie in rechtlichen Fragen, die in direktem Zusammenhang
mit der Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen stehen. Unsere Dienstleistungen beinhalten die Inkassohilfe
und die Alimentenbevorschussung.
Inkassohilfe
Die Inkassohilfe unterstützt Sie bei der Eintreibung der Ihnen und Ihrem Kind zustehenden
Unterhaltsbeiträge. Somit leisten wir, auf Basis der gesetzlichen Grundlage, Unterstützung bei der Durchsetzung
Ihrer Geldansprüche im In- und Ausland.
Die Inkassohilfe ist kostenlos mit Ausnahme der Auslagen (z.B. Betreibungsspesen).
Alimentenbevorschussung
Falls der unterhaltspflichtige Elternteil seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber
den eigenen Kindern nicht nachkommt, kann ein Gesuch um Alimentenbevorschussung gestellt werden. Unter
Einhaltung bestimmter Voraussetzungen haben unmündige Kinder Anspruch auf Bevorschussung – basierend
auf der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsforderungen
(Alimentenbevorschussungsverordnung). Ebenfalls Anspruch auf Bevorschussung
haben Kinder bis 20 Jahre, wenn die Unterhaltsbeiträge vor 1996 festgelegt wurden.
Alimentenbevorschussung ist einkommensabhängig. Falls Sie die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllen, haben Sie ab dem Monat Ihrer Anmeldung und Einreichen aller erforderlichen Unterlagen Anspruch
auf das Geld.
Als weitere Dienstleistung bieten wir Indexberechungen an:
Wir berechnen den Teuerungsausgleich gemäss Rechtstitel und teilen den indexierten
Betrag dem/der Unterhaltspflichtigen mit. Diese Dienstleistung bieten wir auch an, wenn sonst keine
Inkassohilfe in Anspruch genommen wird (LIK-Teuerungsrechner).
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