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Wer hat Anspruch auf Inkassohilfe und/oder Alimentenbevorschussung
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Falls Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin die Ehegatten- oder Kinder-
alimente nicht, unvollständig oder verspätet bezahlt, haben Sie unter
Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen Anspruch auf Alimentenhilfe.

Das Amt für Sozialbeiträge berät Sie in rechtlichen Fragen, die in direktem Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen stehen. Unsere Dienstleistungen beinhalten die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung.

Inkassohilfe

Die Inkassohilfe unterstützt Sie bei der Eintreibung der Ihnen und Ihrem Kind zustehenden Unterhaltsbeiträge. Somit leisten wir, auf Basis der gesetzlichen Grundlage, Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Geldansprüche  im In- und Ausland.

Die Inkassohilfe ist kostenlos mit Ausnahme der Auslagen (z.B. Betreibungsspesen).

Alimentenbevorschussung

Falls der unterhaltspflichtige Elternteil seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern nicht nachkommt, kann ein Gesuch um Alimentenbevorschussung gestellt werden. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen haben unmündige Kinder Anspruch auf  Bevorschussung – basierend auf der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung
von Unterhaltsforderungen (Alimentenbevorschussungsverordnung).
Ebenfalls Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder bis 20 Jahre, wenn die Unterhaltsbeiträge vor 1996 festgelegt wurden.

Alimentenbevorschussung ist einkommensabhängig. Falls Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ab dem Monat Ihrer Anmeldung und Einreichen aller erforderlichen Unterlagen Anspruch auf das Geld.

Als weitere Dienstleistung bieten wir Indexberechungen an:

Wir berechnen den Teuerungsausgleich gemäss Rechtstitel und teilen den indexierten Betrag dem/der Unterhaltspflichtigen mit. Diese Dienstleistung bieten wir auch an, wenn sonst keine Inkassohilfe in Anspruch genommen
wird (LIK-Teuerungsrechner).

Hochstrasse 37/39
Postfach, 4002 Basel
Tel. 061 267 56 60
Fax  061 267 44 49
E-Mail: asb@bs.ch

Standorte und Öffnungszeiten


Icon: Format pdf Art. 131 ZGB: E. Nachehelicher Unterhalt
/ IV. Vollstreckung / 1. Inkassohilfe und Vorschüsse


Icon: Format pdf Art. 132 ZGB: E. Nachehelicher Unterhalt
/ IV. Vollstreckung / 2. Anweisungen an Schuldner und Sicherstellung


Icon: Format pdf Art. 290 ZGB: F. Erfüllung / II. Vollstreckung
/ 1. Geeignete Hilfe


Icon: Format pdf Art. 291 ZGB: F. Erfüllung / II. Vollstreckung
/ 2. Anweisungen an die Schuldner


Icon: Format pdf Art. 292 ZGB: F. Erfüllung / III. Sicherstellung

Icon: Format pdf Art. 293 ZGB: G. Öffentliches Recht

Icon: Format pdf § 47 EGz ZGB Einführungsgesetz ZGB

Icon: Format pdf Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, New York, 20. Juni 1956

Icon: Format pdf Harmonisierungsgesetz (SoHaG)

Icon: Format pdf Harmonisierungs-
verordnung (SoHaV)


Icon: Format pdf Alimentenbevor-
schussungsverordnung (ABVV)