Gleichwertige Rechtstitel nach Art. 64a KVG

Gleichwertige Rechtstitel nach Art. 64a KVG

Gemäss Art. 105i der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bezeichnet der Kanton die einem Verlustschein im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG gleichgesetzten Rechtstitel, welche das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen. Nach § 11b der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) entscheidet das Amt für Sozialbeiträge (ASB) über die Gleichwertigkeit von Rechtstiteln. Es gilt die folgende Richtlinie:

Richlinie-ASB---Art.-64a-Abs.-3-KVG.pdf

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